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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten und Unternehmen im geschäftlichen Verkehr für alle Angebote und Verkäufe, einschließlich unserer Auskünfte und Beratungsleistungen.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist. Der Käufer erkennt durch Abschluss des Vertrages an, dass er auf einen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Wir sind weder Hersteller noch Lieferant und werden im Geschäftsverkehr alleine als Distributor für Kosmetik, pharmazeutische Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel tätig.

(2) Auskünfte und Beratung hinsichtlich der von uns angebotenen Produkte erfolgen nach bestem Wissen ausschließlich aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie unter Bezugnahme auf Angaben des Herstellers. Die Beschreibung der Produkte, die Zusicherung von Eigenschaften und die Erklärung einer Garantie bleibt den Angaben im Kaufvertragsformular vorbehalten.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderung an den Kunden, ein eigenes Kaufangebot abzugeben. Ein Vertrag kommt – auch in einer bestehenden Geschäftsbeziehung – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers durch eine Auftragsbestätigung angenommen haben.

(4) Angebote des Kunden können wir bis zu 14 Tage nach Zugang des Angebots bei uns annehmen.

(5) Im Falle der Anbahnung eines Kettenlieferungsvertrages verpflichtet sich der Kunde für den Fall, dass er nach Mitteilung der Daten des Lieferanten mit diesem unmittelbar einen Kaufvertrag abschließt, uns gegenüber zum Ersatz des aus diesem Geschäft entgangenen Gewinns nach Maßgabe unserer aktuellen Preislisten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Kaufpreise verstehen sich als Nettopreise, in bar und ohne Abzug, grundsätzlich in EURO, fällig und zahlbar ab Firmensitz, zuzüglich deutscher Umsatzsteuer.

(2) Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen (z.B. Akkreditiv) werden nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich zahlungshalber angenommen.

(3) Wird die Eröffnung eines Akkreditivs vereinbart, hat die Eröffnung eines unwiderruflichen und übertragbaren Akkreditivs (irrevocable and transferable Letter of Credit) nach Maßgabe der ERA 600 (UCP 600) bei einer Großbank der europäischen Union im Heimatland des Käufers zu erfolgen oder muss durch sie zumindest bestätigt werden (confirming bank). Das Verfalldatum des Akkreditivs darf nicht weniger als drei Monate ab Eröffnung betragen. Vorzusehen ist die Nutzbarkeit des Akkreditivs durch Sichtzahlung (sight payment).

(4) Die Preise sind bemessen nach Art und Umfang des Kaufangebots und können von uns angepasst werden, wenn vom Käufer nachträglich Änderungen hinsichtlich Art und Umfang gewünscht werden und diese von uns angenommen werden.

(5) Wurde eine Lieferzeit von mindestens 4 Monaten vereinbart, sind wir, soweit Preise von Lieferpreisen der Zulieferer, von Steuer, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und aufgrund von Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren kalkuliert sind und dies für den Kunden bei Vertragsabschluss erkennbar gewesen ist, dazu berechtigt, verhältnismäßige und dem Kunden zumutbare Preiskorrekturen vorzunehmen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Dem Käufer bleibt für den Fall der Preisanpassung der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Vereinbarte Festpreise bleiben von dieser Regelung unberührt. Festpreise sind nur solche, die als Festpreise in der Vertragsurkunde bezeichnet wurden.

(6) Wir sind zur Aufrechnung mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns zustehen berechtigt.

(7) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Käufers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Verzug

(1) Falls kein verbindlicher Zahlungstermin vereinbart wurde, gerät der Käufer auch ohne Mahnung binnen 14 Tagen nach Übergabe oder Erhalt einer Bereitstellungsanzeige in Verzug.

(2) Es werden Verzugszinsen in Höhe von 12,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Kommt der Kunde mit einer Forderung in Verzug, hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Folge.

(4) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufer entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen

§ 5 Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Düsseldorf.

(2) Soweit sich aus einzelnen Lieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Exportgeschäften grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2010) festgelegt. Wurde keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel EXW Düsseldorf „Ex Works“ (ab Werk, Incoterms 2010) gelten.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmer, spätestens jedoch mit Verlassen unserer Betriebsstätte oder der Niederlassung auf den Käufer über. Ungeachtet eines abweichend vereinbarten Gefahrübergangs ist der Käufer verpflichtet, für die gesamte Transportstrecke „von Haus zu Haus“ eine ausreichende Versicherung beizubringen.

(4) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge eines gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Käufers bzw. aus einem sonstigen vom Käufer zu vertretenden Grund von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, so geht die Gefahr spätestens ab Datum einer überlassenen Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über.

§ 6 Abnahme, Lieferung und Lieferverzug

(1) Ist ein Abnahmetermin vereinbart und verzögert sich die Abnahme aus einem vom Käufer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Grund, sind wir nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen.

(2) Im Falle des vorgenannten Schadenersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 15% des Nettolieferpreises, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass ein Schaden im konkreten Einzelfall überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wird die Abnahme auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, sind wir beginnend mit Ablauf der Nachfrist berechtigt, eine Lagergebühr in Höhe von 2,5 % des Nettowarenwertes p.a. zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

(4) Daneben sind wir nach Ablauf von 3 Monaten seit Abnahmetermin zum Ersatzverkauf berechtigt. Eine gesonderte Rücktrittserklärung ist dafür nicht erforderlich; eine frühere Rücktrittserklärung bleibt jedoch weiter vorbehalten.

(5) Wir sind im Umfang des Kaufvertrages zur Lieferung verpflichtet. Wir behalten uns jedoch vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware und/oder Dienstleistung) zu erbringen, wenn wichtige Gründe für eine Ersatzlieferung sprechen und sie dem Käufer im Einzelfall zumutbar ist.

(6) Lieferfristen beginnen frühestens mit Unterzeichnung des Kaufvertrages bzw. Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten des Vertrages geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht bevor uns ein vereinbartes Akkreditiv vertragsgemäß bestätigt wurde. Hat der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

(7) Wir geraten nicht in Verzug, solange der Käufer mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, selber in Verzug ist.

(8) Bei Lieferverzögerung ist der Käufer erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

(9) Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,5% des Nettolieferpreises pro vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch auf maximal 5% des gesamten Nettolieferpreises. Dies gilt nicht bei Überschreiten eines vereinbarten Fixtermins, bei Arglist und Vorsatz, der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie bei Übernahme einer Leistungsgarantie. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

(10) Im Falle höherer Gewalt werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, Terroranschläge/-drohungen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise von uns nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind und für uns nicht vorhersehbar waren.

§ 7 Verjährung

Gegenansprüche des Käufers, insbesondere aus Pflichtverletzung, verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sie gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ein Fall der Arglist oder des Vorsatzes gegeben ist oder ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vorliegt.

§ 8 Ausschluss und Begrenzung der Haftung

(1) Wir haften nicht – vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen – für Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere haften wir nicht bei Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere haften wir: 

    • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
    • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung
    • wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d.§ 241 Abs. 2 BGB dem Käufer unsere Leistung nicht zumutbar ist
    • im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
    • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben
    • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (2) In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.

    (3) Im Falle der vorstehenden Haftung nach Abs. (1) und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

    (4) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen haben.

    (5) Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

    (6) Unsere Haftung ist mit Ausnahme des Vorsatzes, der Arglist und der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des Beschaffungsrisikos und sonstiger gesetzlich zwingender, abweichender Haftungssummen der Höhe nach insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt derzeit für Personenschäden € 2.000.000. Für Sach- und für Vermögensschäden € 1.000.000. Auf Anforderung des Käufers stellen wir diesem unentgeltlich eine Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice zur Verfügung.

    (7) Wir verpflichten uns im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z.B. durch Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.) mit eigenen Leistungen dem Käufer gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des Falles vorsätzlichen Handelns, der Arglist und der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des Beschaffungsrisikos und gesetzlich zwingender, abweichender Haftungssummen lediglich bis zu einer Höchstsumme von € 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro) je einzelnem Schadensfall. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

    (8) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Abs. (2) bis (6) gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unserer Subunternehmer.

    (9) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz aus dem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden zur Last fällt.

    (10) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    (11) Sprechen diese Bedingungen von wesentlichen Vertragspflichten, meint dies folgendes:

    „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

    § 9 Eigentumsvorbehalt

    (1) Gelieferte Waren bleiben bis zur Abgeltung aller aus der Kundenbeziehung bestehender Forderungen unser Eigentum.

    (2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern.

    (3) Der Käufer tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit einer vertragswidrigen Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen.

    (4) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

    (5) Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer uns vorab im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentumsoder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    § 10 Gegenseitige Unterrichtung/Geheimhaltung

    (1) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über ihnen bekannt gewordene geschäftliche Vorgänge, die wesentliche Interessen beider oder einer der Vertragsparteien berühren oder gefährden können, unverzüglich unterrichten.

    (2) Die Parteien dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen während der Zusammenarbeit auf der Grundlage der Vertragsbeziehung bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei weder verwerten noch mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit, es sei denn, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich.

    (3) Soweit erforderlich wird der Kunde diese Geheimhaltungsverpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen.

    § 11 Exportgeschäfte

    (1) Der Käufer hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr in den Verwendungsstaat und dem eventuellen Transport über dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstige erforderliche Dokumente zu beschaffen. Er trägt das Risiko eines Importverbots.

    (2) Haben wir uns ausnahmsweise zur Beibringung von Export-/Ausfuhrgenehmigungen verpflichtet, so steht uns für den Fall, dass entsprechende Genehmigung nicht oder nur mit erheblicher Zeitverzögerung beigebracht werden können, ein einseitiges Rücktrittsrecht zu.

    (3) Folgt aus der Vereinbarung der INCOTERMS, dass wir grundsätzlich zu einer Liefermitteilung verpflichtet wären, so werden wir von dieser Pflicht hiermit freigezeichnet. Dem Käufer bleibt es freigestellt entsprechende Vorkehrungen unmittelbar mit dem Beförderer/Frachtführer zu treffen.

    (4) Die Einhaltung produktrechtlicher Vorschriften des Bestimmungsortes, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, obliegt dem Käufer in eigener rechtlicher und wirtschaftlicher Verantwortung.

    § 12 Gerichtsstand; Schlussbestimmungen

    (1) Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    (2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen sowie die teilweise oder gänzliche Aufhebung dieses Vertrages sollen nach dem Willen der Vertragsparteien schriftlich erfolgen.

    (3) Die Parteien vereinbaren für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung Düsseldorf als ausschließlichen Gerichtsstand.

    (4) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der Übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen oder wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung oder Lücke und dem Gesamtinhalt des Vertrages entspricht.

    Datenschutzhinweis:

    Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern. Auf Nachfrage geben wir kostenlos Auskunft über den Inhalt der von uns über den Kunden elektronisch gespeicherten Daten.